Wissensbasis
Rechtliche Grundlagen, Gesetze und Hintergründe zu den Prüfungen des Abmahnchecker. Hier erfahren Sie, welche Gesetze für Ihre Website relevant sind und worauf Sie achten müssen.
Widerrufsbutton-Pflicht
Online-Shops müssen einen leicht auffindbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Der Abmahnchecker wird diese Anforderung ab diesem Datum aktiv prüfen.
EU-RL 2023/2673, § 312g BGBePrivacy-Verordnung
Wird das TDDDG ersetzen und strengere, EU-weit einheitliche Cookie-Regeln einführen. Kein konkretes Datum bekannt.
ePrivacy-VO (Entwurf)AI Act – KI-Verordnung
Transparenzpflichten und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Betrifft zunehmend auch Websites mit KI-Chatbots oder KI-generierten Texten.
EU AI Act 2024/1689EU Data Act
Regelt Datenteilung und Datenzugang. Betrifft vor allem IoT-Geräte und datengetriebene Dienste – perspektivisch auch Webdienste.
EU Data Act 2023/2854DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung ist das Fundament des europaeischen Datenschutzrechts. Sie gilt für jede Website, die personenbezogene Daten von EU-Buergern verarbeitet – das betrifft praktisch jede Website, da bereits die IP-Adresse als personenbezogenes Datum gilt.
Warum ist die DSGVO für Websites relevant?
Jeder Website-Besuch erzeugt Datenverarbeitung: Der Server speichert IP-Adressen, Cookies identifizieren Nutzer, und externe Dienste wie Google Analytics oder Google Fonts übertragen Daten an Dritte. All das muss nach den Grundsätzen der DSGVO gestaltet sein.
Zentrale Pflichten für Website-Betreiber
- Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO): Jede Website muss eine vollständige, verständliche Datenschutzerklärung bereitstellen, die über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert.
- Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO): Jede Datenverarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage – entweder Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse oder gesetzliche Pflicht.
- Einwilligung (Art. 7 DSGVO): Wo eine Einwilligung erforderlich ist (z.B. für Tracking-Cookies), muss diese freiwillig, informiert und widerrufbar sein.
- Betroffenenrechte (Art. 15-21 DSGVO): Nutzer haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
- Technische Schutzmaßnahmen (Art. 32 DSGVO): SSL-Verschlüsselung, sichere Passwörter und regelmäßige Updates sind Pflicht.
- Drittlandtransfer (Art. 44-49 DSGVO): Datenübermittlungen in Länder außerhalb der EU (z.B. USA) benötigen besondere Schutzgarantien.
DSGVO-Verstöße können durch Mitbewerber abgemahnt werden. Besonders häufig: fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung, fehlender Cookie-Consent und externe Google Fonts ohne Einwilligung (LG Muenchen I, 2022).
Was der Abmahnchecker prüft
Der Abmahnchecker untersucht Ihre Website auf die wichtigsten DSGVO-Anforderungen: Vorhandensein und Vollständigkeit der Datenschutzerklärung, korrekte Benennung des Verantwortlichen, Dokumentation von Betroffenenrechten, Speicherdauer, Drittlandtransfers und externen Diensten. Außerdem wird geprüft, ob SSL/TLS korrekt eingerichtet ist.
TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Das TDDDG (früher TTDSG) regelt den Datenschutz bei Telemedien und Telekommunikation in Deutschland. Es ist die nationale Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie und ergänzt die DSGVO um spezifische Regeln für Cookies und ähnliche Technologien.
Die zentrale Cookie-Regel
§ 25 TDDDG ist die wichtigste Vorschrift für Website-Betreiber: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder darauf zugreift (Cookies, Fingerprinting, Local Storage), braucht grundsätzlich eine vorherige Einwilligung – es sei denn, die Speicherung ist technisch notwendig.
Was bedeutet das konkret?
- Cookie-Banner Pflicht: Wer nicht-essentielle Cookies setzt, muss vor dem Setzen eine informierte Einwilligung einholen.
- Kein Tracking vor Consent: Tracking-Skripte (Google Analytics, Facebook Pixel etc.) dürfen erst nach der Einwilligung geladen werden.
- Gleichwertiger Ablehnen-Button: Der Ablehnen-Button muss auf der ersten Ebene des Cookie-Banners genauso einfach zu finden sein wie der Zustimmen-Button.
- Keine Dark Patterns: Vorausgewählte Checkboxen, manipulatives Design oder Cookie-Walls sind unzulässig.
- Widerrufbarkeit: Einmal erteilte Einwilligungen müssen jederzeit einfach widerrufen werden können.
Falls Ihre Website noch auf das TTDSG verweist, sollten Sie die Bezeichnung aktualisieren. Seit Mai 2024 heisst das Gesetz offiziell TDDDG. Der Abmahnchecker prüft dies automatisch.
DDG – Digitale-Dienste-Gesetz
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Es regelt unter anderem die Impressumspflicht für Websites – einer der häufigsten Abmahngründe im deutschen Internet.
Impressumspflicht nach § 5 DDG
Jede geschäftmaessige Website muss ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und staendig verfügbares Impressum bereitstellen. Folgende Angaben sind Pflicht:
- Name/Firma: Vollständiger Name des Anbieters oder Firmenbezeichnung
- Ladungsfaehige Anschrift: Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort (kein Postfach)
- Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse und weitere schnelle Kommunikationsmöglichkeit (z.B. Telefon)
- Handelsregister: Registergericht und Registernummer (falls eingetragen)
- USt-IdNr.: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
- Vertretungsberechtigter: Bei juristischen Personen (GmbH, AG, UG) der Geschäftsführer
Zusätzliche Pflichten bei regulierten Berufen
Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und andere Kammerberufe müssen zusätzlich angeben: Zuständige Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG).
Viele Websites verweisen im Impressum noch auf § 5 TMG. Diese Gesetzesbezeichnung ist seit Mai 2024 veraltet und sollte durch § 5 DDG ersetzt werden. Der Abmahnchecker erkennt diesen Fehler automatisch.
UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das UWG schützt Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken. Für Website-Betreiber ist es besonders relevant in den Bereichen Werbung, Marketing und Kennzeichnungspflichten.
Relevante UWG-Regelungen für Websites
- Irrefuehrungsverbot (§ 5 UWG): Falsche oder irrefuehrende Angaben zu Produkten, Preisen oder Unternehmenseigenschaften sind verboten. Dazu zaehlen auch veraltete Links (z.B. zur abgeschalteten OS-Plattform).
- Kennzeichnung von Werbung (§ 5a Abs. 4 UWG): Werbliche Inhalte und gesponserte Beitraege müssen klar als solche gekennzeichnet sein.
- Affiliate-Kennzeichnung (§ 5a UWG): Affiliate-Links und Werbekooperationen müssen erkennbar gekennzeichnet werden.
- Unerwuenschte Werbung (§ 7 UWG): Newsletter und E-Mail-Werbung sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Double-Opt-In) zulässig.
Bewertungen und Guetesiegel
Seit der Omnibus-Richtlinie (2019/2161) müssen Unternehmen offenlegen, wie sie sicherstellen, dass Online-Bewertungen von echten Käufern stammen. Guetesiegel und Trustbadges müssen auf die Zertifizierungsquelle verlinken.
BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Unternehmen ihre Websites und digitalen Produkte barrierefrei gestalten.
Wer ist betroffen?
Das BFSG betrifft Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, insbesondere:
- Online-Shops und E-Commerce-Plattformen
- Bankdienstleistungen und Finanzprodukte
- E-Books und digitale Medien
- Telekommunikationsdienste
- Personenbefoerderungsdienste
Technische Anforderungen (WCAG 2.1 AA)
Die Barrierefreiheit orientiert sich am WCAG 2.1 Standard auf Level AA. Wichtige Anforderungen sind:
- Wahrnehmbarkeit: Alt-Texte für Bilder, ausreichende Farbkontraste (mind. 4,5:1), Sprachdeklaration
- Bedienbarkeit: Vollständige Tastaturnavigation, sichtbarer Fokus-Indikator, Skip-Navigation, keine Tastaturfallen
- Verständlichkeit: Korrekte Überschriften-Hierarchie, aussagekräftige Link-Texte, Formular-Labels
- Robustheit: Valides HTML, ARIA-Landmarks, eindeutige IDs, kompatibel mit Screenreadern
Betroffene Unternehmen müssen eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website veröffentlichen (§ 4 BFSG), die den Konformitätsstatus, bekannte Einschränkungen und eine Kontaktmöglichkeit für Feedback enthält.
Ausnahmen
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschaeftigten und einem Jahresumsatz von max. 2 Mio. Euro sind vom BFSG ausgenommen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
PAngV – Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern dargestellt werden müssen. Für Online-Shops sind die Vorschriften besonders relevant und ein häufiger Abmahngrund.
Zentrale Pflichten
- Endpreise inkl. MwSt. (§ 1 PAngV): Alle Preise müssen inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden, mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“.
- Versandkosten (§ 1 PAngV): Zusätzlich anfallende Versandkosten müssen deutlich angegeben oder verlinkt werden.
- Grundpreisangabe (§ 2-5 PAngV): Bei Produkten mit Gewichts-, Volumen- oder Mengenangaben muss der Grundpreis (z.B. Preis pro Kilogramm) angegeben werden.
- Streichpreise / 30-Tage-Regel (§ 11 PAngV): Bei Preisermäßigungen muss als Referenz der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden (seit Mai 2022).
BGB – Buergerliches Gesetzbuch (E-Commerce)
Das BGB enthält zentrale Vorschriften für den Online-Handel, insbesondere zum Widerrufsrecht und zur Informationspflicht bei Fernabsatzvertraegen.
Widerrufsrecht
- Widerrufsbelehrung (§ 312d BGB): Online-Haendler müssen Verbraucher vor Vertragsschluss über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht informieren.
- Widerrufsfrist (§ 355 BGB): Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware.
- Muster-Widerrufsformular (Art. 246a EGBGB): Ein Muster-Widerrufsformular muss bereitgestellt werden.
- Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB): Bestimmte Produkte (z.B. Hygieneartikel, digitale Inhalte) können vom Widerruf ausgenommen sein.
Button-Lösung
Der Bestell-Button in Online-Shops muss klar beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB). Nur Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ sind zulässig. Unklare Beschriftungen wie „Bestellen“ oder „Weiter“ genuegen nicht.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops einen leicht auffindbaren Widerrufsbutton bereitstellen (EU-RL 2023/2673). Der Abmahnchecker wird diese Anforderung ab diesem Datum aktiv prüfen.
VerpackG – Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz betrifft alle Online-Haendler, die verpackte Waren an Endverbraucher versenden.
LUCID-Registrierung
Wer Verpackungen erstmals mit Ware befuellt und an Endverbraucher versendet, muss sich im LUCID-Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und an einem dualen System beteiligen (§ 7, § 9 VerpackG).
Die LUCID-Registrierung kann nicht automatisch geprüft werden. Der Abmahnchecker gibt einen Hinweis, damit Sie die Registrierung manuell überprüfen können.
MStV – Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag regelt Anforderungen an Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten.
Redaktionell Verantwortlicher
Websites mit journalistisch-redaktionellen Inhalten (Blogs, Magazine, News-Seiten) müssen einen redaktionell Verantwortlichen (V.i.S.d.P.) mit Name und Anschrift benennen (§ 18 Abs. 2 MStV). Diese Angabe wird üblicherweise im Impressum aufgeführt.
Weitere EU-Verordnungen
Neben den etablierten Gesetzen gibt es weitere EU-Verordnungen, die zunehmend relevant für Website-Betreiber werden.
Textilkennzeichnungsverordnung (EU 1007/2011)
Online-Shops, die Textilien verkaufen, müssen die Faserzusammensetzung angeben. Bei Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Produkten ist die Materialangabe Pflicht.
Energielabel-Verordnung (EU 2017/1369)
Bei Elektrogeräten (Kuehlschraenke, Waschmaschinen, Fernseher etc.) muss das EU-Energielabel in der Naehe des Preises angezeigt werden.
Digital Services Act (DSA, EU 2022/2065) – seit 17.02.2024
Der DSA verpflichtet Plattformen zu Transparenz über Algorithmen, zum Umgang mit illegalen Inhalten und zur Wahrung von Nutzerrechten. Betrifft vor allem Marktplaetze und Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten.
AI Act (EU 2024/1689) – stufenweise ab 2025
Bei Einsatz von kuenstlicher Intelligenz auf der Website bestehen Transparenzpflichten und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Die Verpflichtungen treten je nach Risikokategorie stufenweise in Kraft.
Data Act (EU 2023/2854) – seit 12.09.2025
Der EU Data Act reguliert Datenteilung und Datenzugang. Betrifft vor allem IoT-Geräte und datengetriebene Dienste.
ePrivacy-Verordnung – in Vorbereitung
Die geplante ePrivacy-Verordnung soll das TDDDG ersetzen und strengere, EU-weit einheitliche Cookie-Regeln einführen. Ein Inkrafttreten ist noch nicht terminiert.
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