KI-Kennzeichnungspflicht: was wirklich verlangt wird
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Beim Chatbot ist die Pflicht klar und wird oft falsch umgesetzt. Bei KI-Texten und -Bildern ist sie deutlich enger, als vielerorts behauptet wird. Dieser Text trennt beides.
Chatbot: Hinweis nötig, sichtbar bevor der Nutzer etwas eingibt. Impressum genügt nicht.
KI-Bilder und -Videos: Die maschinenlesbare Markierung schuldet der Anbieter des KI-Systems, nicht Sie. Sichtbar offenlegen müssen Sie nur Deepfakes.
KI-Texte: Nur bei Themen von öffentlichem Interesse – und auch dann nicht, wenn ein Mensch den Text geprüft hat.
Nicht betroffen: Übersetzung, Rechtschreibprüfung, Bildoptimierung, Suche, Empfehlungen, Spam-Filter.
Wen die Pflicht trifft – Anbieter oder Betreiber
Die Verordnung kennt zwei Rollen, und davon hängt ab, was Sie schulden. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und bereitstellt – OpenAI, Google, Anthropic, der Hersteller Ihres Chat-Widgets. Betreiber ist, wer es im eigenen Namen einsetzt. Das sind Sie.
Diese Unterscheidung räumt das häufigste Missverständnis aus: Als Betreiber schulden Sie nicht die technische Markierung der Dateien. Sie schulden die Offenlegung gegenüber Ihren Nutzern.
Der Chatbot – hier wird am meisten falsch gemacht
Art. 50 Abs. 1 verlangt, dass Nutzer erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Information muss vorliegen, bevor jemand etwas eingibt. Ein Hinweis in der ersten Antwort des Bots kommt zu spät.
Drei Stellen, die in der Praxis zusammengehören:
- Die Beschriftung des Öffnen-Knopfes – also „KI-Chat“ statt nur „Chat“.
- Die Kopfzeile des Widgets, sichtbar solange das Fenster offen ist.
- Ein Hinweis über dem Eingabefeld, etwa „Antworten werden mit KI generiert.“
Die Ausnahme für Offensichtliches greift enger, als viele hoffen. Ein Fenster mit Sprechblasen-Symbol ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass keine menschliche Beratung dahintersteht – genau deshalb gibt es die Pflicht.
KI-Inhalte: wer was schuldet
| Fall | Wer schuldet | Was |
|---|---|---|
| Synthetische Bilder, Videos, Audio, Texte | Anbieter des KI-Systems (Art. 50 Abs. 2) | Maschinenlesbare Markierung, etwa C2PA-Metadaten oder Wasserzeichen |
| Deepfake – täuschend echte Darstellung realer Personen, Gegenstände, Ereignisse | Betreiber, also Sie (Art. 50 Abs. 4) | Für Menschen sichtbare Offenlegung |
| KI-Text zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Betreiber, also Sie (Art. 50 Abs. 4) | Offenlegung – entfällt bei menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung |
| Produkttexte, Blogbeiträge über die eigene Leistung, Marketingtexte | – | Keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 |
Ein praktischer Punkt zur maschinenlesbaren Markierung: Auch wenn Sie sie nicht schulden, sollten Sie sie nicht zerstören. Viele Bildoptimierer und CMS-Plugins entfernen beim Komprimieren sämtliche Metadaten – und damit auch die Herkunftsangabe, die der Anbieter hineingeschrieben hat.
Was Sie ausdrücklich nicht kennzeichnen müssen
KI-gestützte Übersetzungen, Rechtschreib- und Grammatikprüfung, Bildoptimierung, Suchfunktionen, Produktempfehlungen und Spam-Filter fallen nicht unter Art. 50. Ebenso wenig Inhalte, die erkennbar künstlerisch, satirisch oder fiktional sind – dort genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht stört.
Bußgelder und Abmahnrisiko – eine nüchterne Einordnung
Der Sanktionsrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Wert. Diese Zahlen kursieren derzeit viel. Sie beschreiben den Rahmen, nicht die Praxis.
Ob Verstöße gegen Art. 50 wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Die Marktaufsicht ist im Aufbau, und die Durchsetzung beginnt realistisch mit Beanstandungen statt mit sofortigen Bußgeldern. Wir halten das hier bewusst zurück: Die Kennzeichnung ist Compliance-Vorsorge, keine akute Abmahngefahr.
Konkreter ist ein anderer Punkt, und der hat mit der KI-Verordnung nichts zu tun: Sendet Ihr Chatbot Nutzereingaben an einen externen KI-Anbieter, ist das eine Datenverarbeitung nach der DSGVO – mit Pflicht zur Empfängerangabe in der Datenschutzerklärung und, bei Anbietern außerhalb der EU, zum Drittlandtransfer. Dieser Teil ist seit Jahren etabliert und entsprechend durchsetzbar.
Fristen der KI-Verordnung
- 01.08.2024Verordnung (EU) 2024/1689 in Kraft getreten
- 02.02.2025Verbotene Praktiken nach Art. 5 anwendbar
- 02.08.2026Transparenzpflichten nach Art. 50 anwendbar – das ist der Teil, der gewöhnliche Websites betrifft
- 02.08.2027Pflichten für Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte (Anhang I)
Was gilt für Ihre Seite?
Der kostenlose Assistent fragt in wenigen Minuten ab, was nur Sie wissen können – ob Ihre Bilder KI-generiert sind, ob ein Mensch Ihre Texte freigibt, wie sich Ihr Telefon-Bot meldet. Daraus entstehen die passenden Textbausteine. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung.
Automatisch prüfen lassen
Was von außen messbar ist, prüft der Pro-Check mit 8 Prüfpunkten mit: eingebundene Chat-Widgets und deren Beschriftung, KI-Dienste ohne Angabe in der Datenschutzerklärung und – besonders teuer, wenn übersehen – im Client-Code sichtbare API-Schlüssel.
Das Deep Audit geht mit 6 weiteren Prüfungen tiefer: Es öffnet das Chat-Widget in einem echten Browser, liest die gerenderte Beschriftung samt iFrames und Shadow-DOM aus und prüft Bild-Metadaten auf C2PA-, IPTC- und XMP-Herkunftsangaben.
Die Rechtsnorm im Zusammenhang mit den übrigen Pflichten steht in unserer Wissensbasis.
Rechtsstand August 2026. Dieser Text ist eine technische Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für IT-Recht.